Über Uns

3 E’s 4 Africa e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und führt Aktivitäten und Projekte zur Förderung der Bildung (Education) afrikanischer Studierender und Promovierender durch. Darüber hinaus widmet sich der Verein der Befähigung (Empowerment) oben genannter afrikanischer Studierender und Promovierender an Hochschulen in Afrika und der Umweltverträglichkeit (Ecofriendliness) der geförderten Forschungsprojekte. Aus diesen drei Säulen ist der Name 3 E’s 4 Africa gewachsen. Die ursprüngliche Idee und somit das Fundament für die Vereinsgründung ist auf einen kamerunischen Studenten zurückzuführen

Jahresberichte

Unsere Historie.

Dashboard

Zentrale Zahlen zu unserer Entwicklung als interaktives Dashboard.

Wertekodex

Wir teilen alle gemeinsame Werte, die die Grundlage der Arbeit von 3 E’s 4 Africa e.V. bilden. Diese Werte stellen das Herzstück unserer Vereinskultur dar und sind unsere Wegweiser. Sie beschreiben, wofür wir stehen und was wir tun.

Unsere Aktivitäten zielen darauf ab, in Afrika einen langfristigen und selbstbestimmten Wandel zu bewirken. Das Fundament unseres Vereins wurde von einem jungen Kameruner etabliert. Somit ist der Verein von Grund auf stark mit Afrika verbunden. Dieser Verbindung wollen wir treu bleiben. Unser Einsatz für die Befähigung und Förderung junger Afrikaner*innen soll zeitlos unser Hauptfokus bleiben, weil diese die Hoffnungsträger*innen des Kontinents sind und ihre Zukunft selbst gestalten können.

Ohne Nachhaltigkeit lässt sich kein echter Wandel, und somit keine Wirkung erzeugen. Wir sind davon überzeugt, dass nichts nachhaltiger ist als Bildung und umweltbewusstes Handeln. Deswegen knüpft der Verein mit seinen Kernaktivitäten an der Bildung in Afrika an. Des Weiteren will sich der Verein dem Thema Umweltverträglichkeit widmen und gleichzeitig dafür sorgen, dass dieses Thema langfristig in Afrika thematisiert und als innovativer Forschungsbereich etabliert wird. Darüber hinaus will der Verein mit seiner Arbeit und den Ergebnissen der geförderten Projekte einen direkten Beitrag zu den von der UN festgelegten Nachhaltigkeitszielen (SDGs) 4 (Qualitative Bildung), 7 (Bezahlbare und saubere Energie), 12 (Nachhaltige Produktion und Konsum) und 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) beitragen.

Mit unsere Forschungsprojekten wollen wir afrikanische Lösungsansätze zu afrikanischen Herausforderungen fördern. Somit wollen wir eine von Afrikaner*innen selbstentwickelte Definition für Innovation finden und diese gemeinsam mit den lokalen Pionieren vorantreiben. Dafür stellen wir auch an uns selbst höchste Ansprüche an eine ambitionierte Arbeitsweise und Zielsetzung, die im Verein verankert wird. Somit garantieren wir, dass interne Prozesse und die Durchführung der Projekte sowohl auf technischer und wirtschaftlicher als auch auf gesellschaftlicher Ebene ständig optimiert werden und auf einem hohen, modernen Standard bleiben.

Wir legen großen Wert auf einen respektvollen Umgang mit unseren Mitgliedern, lokalen und internationalen Partnern. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit erfordert engagiertes und zielorientiertes Handeln gleichberechtigter Partner. Die aktiven Mitglieder des Vereins 3 E’s 4 Africa sind essenzieller Bestandteil der Zusammenarbeit und werden dementsprechend wertgeschätzt und aktiv gefördert. Es ist ein Grundsatz des Vereins jede*n anzuerkennen, die oder der den Verein aktiv unterstützt bzw. unterstützen will. Innerhalb des Vereins arbeiten wir verantwortungsvoll, umsichtig und kollegial. Wir sprechen uns aktiv gegen Diskriminierung, Sexismus, Rassismus und jede weitere Form der Ausgrenzung oder Ausnutzung ungleicher Machtstrukturen aus. Unabhängig von Gender, Herkunft, Kultur, Hautfarbe und Religion ist jeder Mensch uns willkommen, der unsere Werte intrinsisch motiviert teilt und aktiv einen Beitrag zu unserer Vision leisten möchte.

Satzung

Vollständige Satzung von 3 E’s 4 Africa e.V., beschlossen auf der Mitgliederversammlung am  29. Juni 2020 in Aachen.

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  • § 3 Steuerbegünstigung
  • § 4 Mitgliedschaft
  • § 5 Beiträge
  • § 6 Organe des Vereins
  • § 7 Die Mitgliederversammlung
  • § 8 Der Vorstand
  • § 9 Satzungsänderungen und Auflösung
  • § 10 Datenschutz

Der Verein führt den Namen „3 E‘s 4 Africa e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Aretzstraße 52, 52070 Aachen und ist in das Vereinsregister unter dem Kürzel VR 6057 beim Amtsgericht Aachen eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  1. Zweck des Vereins ist die Erhöhung des Grads der Autonomie afrikanischer Studierender und Promovierender an Hochschulen in Afrika. Der Satzungszweck wird maßgeblich durch die Förderung von Bildung der Studierenden und Promovierenden in Form von lokalen Forschungsprojekten mit nachhaltigem und umweltfreundlichem Schwerpunkt erfüllt.
  2. Lokale Forschungsprojekte mit nachhaltigem und umweltfreundlichem Schwerpunkt sind zu verstehen als Projekte an afrikanischen Hochschulen, die das Ziel haben, lokale und nachhaltige Lösungsansätze zu den Themen Energiewende, Klimawandelbekämpfung und Klimawandelanpassung in Afrika zu erforschen. Im Folgenden werden diese als Projekte bezeichnet.
  3. Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
  • Konzeptionelle und technische Entwicklung möglicher und Begutachtung eingegangener Projektideen.
  • Ideelle und konzeptionelle Unterstützung und Begleitung von Projekten.
  • Zweckgebundene finanzielle Zuwendungen für die Umsetzung von Projekten.
  • Aufbau und Förderung eines Netzwerks zur Kooperation zwischen den partizipierenden Hochschulen.
  • Durchführung und Unterstützung von lokalen Bildungsmaßnahmen, wie z.B. Workshops, in Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren im Kontext der unter 2. definierten lokalen Forschungsprojekte mit nachhaltigem und umweltfreundlichem Schwerpunkt.
  • Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein besteht aus:

  • Mitglieder (Nr. 1)
  • Ehrenmitgliedern (Nr. 2)
  • Fördermitgliedern (Nr. 3).
  1. Mitglieder und Fördermitglieder können natürliche Personen werden. Fördermitglieder können zudem auch juristische Personen werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Unterstützung nach § 2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Der Vorstand kann Anträge auf Mitgliedschaften aus wichtigen Gründen ablehnen. Anträge auf Mitgliedschaften können innerhalb 14 Tagen gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Vereins widerrufen werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Fördermitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein finanziell fördern, jedoch kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung besitzen.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt, die Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand des Vereins in Textform per E-Mail oder Post zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. Bei Austritt während des Geschäftsjahres werden Anteile des Mitgliedsbeitrages nicht erstattet.
  6. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Textform mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages weitere drei Monate im Rückstand ist.
  7. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied in der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen.
  8. Über den Ausschluss eines Mitglieds im Sinne von Absatz 1 ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
  9. Die Absätze 3, 4 und 6 gelten sinngemäß für Ehrenmitglieder, mit der Maßgabe, dass die Mitgliederversammlung den Beschluss zu fassen hat.
  10. Mitgliedschaften können zwischen Nr. 1 und Nr. 3 umgewandelt werden. Dazu bedarf es der Zustimmung des Vorstands. Juristische Personen sind von dieser Umwandlung ausgenommen.

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der volle Jahresbeitrag fällig.

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Ausschüsse und Beiräte (temporär)

Beide, die Mitgliederversammlung und der Vorstand, können beschließen, besondere Ausschüsse oder Beiräte zu bilden, die an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken. Voraussetzung zur Mitarbeit in Ausschüssen und Beiräten ist eine Mitgliedschaft (Nr.1) nach § 4. Ausschüsse und Beiräte werden mit ihrer Bildung zu Organen des Vereins.

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin per E-Mail eingeladen. Vereinsmitglieder, die keine E-Mail-Anschrift haben, werden in Textform mit normaler Post eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  2. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie dürfen allerdings der Mitgliederversammlung beiwohnen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann zudem vom Vorstand angesetzt werden, sollte dieser sie für dringend notwendig erachten.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands.
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  1. Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung frei gewählt.
  2. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung und/oder, soweit ein solcher gebildet ist, des Beirats einholen.
  3. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht, Antragsrecht und Stimmrecht. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder hingegen haben kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Bevollmächtigungen innehaben.
  4. Beschlüsse der Mitglieder werden üblicherweise in Versammlungen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder deren Repräsentanten anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann der Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei Beschlüssen außer Betracht.
  6. Wenn die Mitgliederversammlung eine schriftliche und geheime Wahl wünscht, muss dem Wunsch entsprochen werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Der Versammlungsleiter kann diesem Abstimmungsmodus auch dann Folge leisten, wenn ein geringerer Prozentsatz der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:
  • Namen der anwesenden Mitglieder, insbesondere der stimmberechtigten Mitglieder.
  • Tagesordnung und Anträge.
  • Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
  • Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  1. Ein Mitglied des Vereins hat kein Stimmrecht bei Beschlüssen, die in irgendeiner Weise seine wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Verein berühren oder die eines Angehörigen. Insbesondere hat ein Mitglied, welches durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Mitglied betrifft.
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Mitgliederversammlungen dürfen auch durch virtuelle Kommunikationsmedien (wie etwa Skype) durchgeführt werden.
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  2. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur in dringenden Fällen bei Verhinderung des Vorsitzenden diesen vertritt. Rechtsverbindlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jeder Vorstandsposten wird durch eine eigene Wahl nach einfachem Mehrheitswahlrecht besetzt. Dabei hat in jedem Wahlgang jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Posten werden in folgender Reihenfolge gewählt: Vorstandsvorsitzende/r, stellv. Vorstandsvorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schriftführer/in. Ein/e bereits gewählte/r Kandidat/In kann sich nicht für einen weiteren Vorstandsposten aufstellen lassen. Zur Wahl aufstellen lassen können sich alle Mitglieder. Sie dürfen in keinerlei geschäftlicher Beziehung zu dem Verein stehen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Das Eintrittsdatum des neu gewählten Vorstandes wird vor der Wahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bleibt seine Position bis zu der Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bei der folgenden Mitgliederversammlung unbesetzt. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so müssen innerhalb von sechs Wochen mittels einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ersetzt werden.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gesetzlich oder durch die Satzung zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Erstellung des Jahresbudgets.
  • Annahme des Jahresbudgets und Erstellung einer Finanzordnung.
  • Feststellung des Jahresabschlusses.
  • Bestellung eines unabhängigen Abschlussprüfers.
  • Erstellung eines Jahresberichts.
  • Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern, mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern.
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Erstellung einer Geschäftsordnung für den Verein.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, formlos einberufen werden. Einer Einberufung bedarf es nicht, wenn der Vorstand in beschlussfähiger Form regelmäßig zusammenkommt. Die Vorstandssitzungen können auch in Form von Telefonkonferenzen abgehalten werden.
  2. Eine Vertretung der Vorstandsmitglieder untereinander ist zulässig.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Vorstandssitzung teilnimmt. Zusätzlich kann der Vorstand Beschlüsse in Umlaufverfahren fassen.
  5. Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine anderslautende Regelung vorsieht, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu errichten. Die Protokollführung obliegt dem jeweiligen Leiter der Vorstandssitzung oder einem von diesem benannten Protokollführer. Es soll neben Ort, Zeit und Dauer der Versammlung vor allem die Namen der erschienenen Vorstandsmitglieder, die Tagungsordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Inhalte der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen wiedergeben. Über die Fassung von Vorstandsbeschlüssen außerhalb von Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu errichten, die vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Vorschläge zu Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind allen Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks außer Betracht.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei Abstimmungen zur Auflösung des Vereins außer Betracht. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde des Finanzamtes oder infolge von gesetzlichen Änderungen vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für mögliche redaktionelle Änderungen der Satzung.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung in der Entwicklungszusammenarbeit bzw. Entwicklungshilfe. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss der Auflösung des Vereins.

Der Verein arbeitet datenschutzkonform. Näheres regelt die vereinseigene Datenschutzrichtlinie. Veränderungen der Datenschutzrichtlinie können vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder des Vereins sind über etwaige Veränderungen zeitnah zu informieren.